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08.12.98 Pressemeldungen über aktuelle Gerichtsentscheide
Entscheidungen des Bundesgerichts, Lausanne (1998)

Brennbaren Siedlungsabfall nach 1999 nicht mehr deponieren

Bundesgericht begründet Urteil gegen die Gemeinde Köniz

Lausanne/Köniz BE, 8. Dez. 1998 (sda) Das Bundesgericht hat im Urteil zur Zukunft der Kehrichtdeponie Gummersloch in Köniz BE das öffentliche Interesse an einem raschen Ablagerungsverbot für brennbaren Abfall unterstrichen. Die Gemeinde habe genügend Zeit gehabt, sich auf das ab Ende 1999 geltende Verbot einzurichten.
Köniz muss die Vorgabe der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) erfüllen, die der Bundesrat im April 1996 aufgestellt hat. Danach sind Siedlungsabfälle, Klärschlamm und andere brennbare Abfälle in geeigneten Anlagen zu verbrennen, falls sie nicht verwertet werden können. Eine Ablagerung ist nur noch bis Ende 1999 erlaubt, worauf die bernischen Behörden im Fall der Kehrichtdeponie Gummersloch beharrten. Das Bundesgericht hat nun die Haltung des bernischen Verwaltungsgerichts gestützt.

Öffentliches Interesse an Verbrennung
Die Gemeinde argumentierte in Lausanne vergeblich, die vom Bundesrat festgelegte Frist sei zu kurz bemessen. Bei Änderungen des Umweltschutzrechts sprechen laut Bundesgericht öffentliche Interessen für eine rasche Durchsetzung des Verbrennungsgebots. Der Gewässerschutz und die Lufthygiene gebieten einen baldigen Ablagerungsstopp für Abfälle mit hohem organischem Anteil. Seit 1991 seien die Kantone verpflichtet, für ausreichende Verbrennungskapazitäten zu sorgen.
Dass das Deponieren von Siedlungsabfällen unterbunden werden soll, sei seit mehr als einem Jahrzehnt bekannt. Die vom Bundesrat angesetzte Übergangszeit war daher nicht zu kurz. Der Hinweis auf die finanziellen Konsequenzen beeindruckte die drei Bundesrichter kaum. Die Gemeinde übergehe nämlich stillschweigend, dass sie ihren Abfall jahrelang viel günstiger entsorgt habe als jene Gemeinden, die frühzeitig auf die Verbrennung umgestellt hatten. Zudem habe sie die Deponiegebühr offensichtlich zu spät angehoben.

Freie Kapazitäten im Kanton Zürich
Das Verwaltungsgericht forderte Köniz zu Verhandlungen mit der Stadt Bern auf, damit der Kehricht in der dortigen Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) entsorgt werden kann. Die Gemeinde entgegnete vergeblich, die KVA Bern habe keine freien Kapazitäten, weil dort der Abfall aus der Stadt Freiburg verbrannt werde. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) räumte zwar ein, dass die KVA Freiburg erst Ende 2000 betriebsbereit sein werde. Bis dahin werde es wahrscheinlich einen Versorgungsengpass geben, der aber mit der Entsorgung in ausserkantonalen Anlagen überbrückt werden könne. Die drei Bundesrichter weisen darauf hin, verschiedene KVAs im Kanton Zürich seien ungenügend ausgelastet. Ein allfälliger Versorgungsengpass im Raum Bern-Freiburg könnte daher überbrückt werden. (Urteil 1A.128/1998 vom 11.11.1998; keine BGE-Publikation vorgesehen)


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15.12.1998